§ 1 - Name und Zweck
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Niederkirchen, Kreis Kaiserslautern, e.V.".
2. Zweck des Vereins ist, alle auf dass ideelle und materielle Gedeihen der Grundschule Niederkirchen gerichteten Bestrebungen zu fördern.
Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere dazu beitragen, die Unterrichtsmittel (Lehr- und Lernmittel, fachspezifischer Sammlungen, Schülerbücherei, Instrumente für das Schülerorchester, usw.) zu ergänzen und den Schulsport und Schulwanderungen/Schullandheimaufenthalte zu unterstützen.
3. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein. Jede auf Gewinn gerichtete Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso sind parteipolitische oder konfessionelle Sonderbestrebungen innerhalb des Vereins unzulässig.
§ 2 - Vereinsform und Vereinsort
Der Verein ist am 4. Juli 1986 unter der Nummer 1752 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern eingetragen. Er hat seinen Sitz in Niederkirchen, Kreis Kaiserslautern.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
3. die Mitgliedschaft endet
a) durch Austrittserklärung; diese ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres nach einmonatiger Kündigung zulässig.
b) durch Ausschluss; dieser kann durch den Vorstand bei schuldhafter Verletzung des Vereinszweckes beschlossen werden und muss den Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
§ 4 - Beiträge
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird meistens einmal im Geschäftsjahr, und zwar möglichst im ersten Halbjahr, durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen. Klassendiktat gilt als schriftliche Einladung.
2. Sie wählt den Vorstand und bestellt die Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.
3. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzer und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 - Vereinsvorstand
1. der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzer
b) dem stellvertretenden Vorsitzer
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder Zettelwahlgang gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
3. Im Vorstand sollen die Eltern und Lehrer in angemessener Form vertreten sein.
4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzer. Beschlüsse sind zu protokollieren.
6. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
7. Gerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 8 - Vereinsvermögen
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg oder deren Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung, es für die Grundschule Niederkirchen oder, falls diese nicht mehr besteht, für den Kindergarten Niederkirchen zu verwenden.
§ 9 - Satzungsänderungen und Selbstauflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist. Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich. Klassendiktat gilt als schriftliche Einladung.
§ 10 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.